AGB

§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Vertragsverhältnisse der Adventus International GmbH (nachfolgend „Agentur“) im Zusammenhang mit der Anwerbung, Qualifizierung und Vermittlung ausländischer Fachkräfte nach Deutschland.
  2. Die AGB gelten einheitlich für die gesamte Dienstleistungskette, insbesondere für Vertragsverhältnisse zwischen der Agentur und
    • internationalen Fachkräften,
    • deutschen Geschäftspartnern (Arbeitgebende) sowie
    • allen in den Vermittlungsprozess eingebundenen Geschäftspartnern (z. B. lokale Vermittlungsagenturen, Sprachschulen, Qualifizierungsträger).
  3. Ziel dieser AGB ist die Sicherstellung einer fairen, transparenten, kostenfreien und ethischen Anwerbung im Sinne des Gütesiegels „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“.

§ 2 Bestandteil der AGB: Grundsatzerklärung

  1. Die Grundsatzerklärung der Agentur zur verantwortungsvollen und fairen Anwerbung von Fachpersonen ist integraler Bestandteil dieser AGB.
  2. In der Grundsatzerklärung verpflichtet sich die Agentur insbesondere zur Einhaltung:
    • der Leitprinzipien des Gütesiegels „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“,
    • des WHO Global Code of Practice on the International Recruitment of Health Personnel,
    • der ILO-Kernarbeitsnormen sowie
    • der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
  3. Die Verpflichtungen aus der Grundsatzerklärung gelten verbindlich für alle Vertragsparteien und Geschäftspartnern entlang der Dienstleistungskette.

§ 3 Employer-Pays-Prinzip (Kostenfreiheit für Fachpersonen)

  1. Für Fachpersonen ist der gesamte Vermittlungsprozess grundsätzlich kostenfrei.
  2. Es dürfen weder direkt noch indirekt Kosten von Fachpersonen erhoben werden, insbesondere nicht für:
    • Vermittlungsleistungen,
    • Sprachkurse oder Sprachprüfungen,
    • Anerkennungs- und Visaverfahren,
    • Reise-, Umzugs- oder Relocationkosten.
  3. Dieses Zahlungsverbot gilt uneingeschränkt für die gesamte Dienstleistungskette, einschließlich aller Geschäftspartner.
  4. Sollte eine Fachperson entgegen diesen Regelungen Zahlungen geleistet haben, verpflichtet sich die Agentur zur vollständigen Erstattung.

§ 4 Transparenz des Vermittlungsprozesses

  1. Der Ablauf des Anwerbungs-, Vermittlungs- und Anerkennungsprozesses wird der Fachperson vor Abschluss eines Vertragsverhältnisses schriftlich und adressatengerecht erläutert.
  2. Die von der Agentur erbrachten Leistungen werden klar benannt und von optionalen Zusatzleistungen abgegrenzt.
  3. Zusätzliche Leistungen sind freiwillig und können von der Fachperson ohne Nachteile abgelehnt werden.

§ 5 Bindungs- und Rückzahlungsklauseln

  1. Die Agentur verzichtet gegenüber den Fachkräften grundsätzlich auf Bindungs-, Rückzahlungs- oder Vertragsstrafenklauseln.
  2. Zulässige Ausnahmen richten sich ausschließlich nach den Vorgaben des Gütesiegels „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“.
  3. Unzulässig sind insbesondere:
    • Rückforderungen von in Deutschland entstandenen Kosten,
    • pauschale Rückzahlungsforderungen,
    • Kautionen oder Sicherungsleistungen.

§ 6 Prüf- und Kontrollrechte gegenüber Geschäftspartnern

  1. Die Agentur behält sich gegenüber Arbeitgebenden und Geschäftspartnern
    • ein allgemeines Prüfvorbehaltsrecht sowie
    • ein anlassbezogenes Prüfvorbehaltsrecht
    hinsichtlich der Einhaltung dieser AGB und der Grundsatzerklärung vor.
  2. Bei erstmaligen Verstößen kann eine angemessene Nachbesserung verlangt werden.
  3. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.

§ 7 Kündigung und Rücktritt

  1. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber behält der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
  2. Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer erhebliche Vorleistungen in den Bereichen Rekrutierung, Marketing, Sprachförderung, Anerkennungsverfahren, Projektmanagement und Kandidatenbetreuung erbringt. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund vorzeitig oder reduziert er die vereinbarte Zielmenge erheblich, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der bereits entstandenen projektbezogenen Aufwendungen bestehen.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt.
  4. Rücktrittsrechte bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und setzen – soweit gesetzlich zulässig – eine vorherige angemessene Frist zur Nacherfüllung voraus. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
  5. Bereits erbrachte Vermittlungsleistungen sind im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts anteilig zu vergüten.
  6. Fachkräfte dürfen aus der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte keine Nachteile erfahren.

§ 8 Verpflichtungen des Auftraggebers

  1. Arbeitgebende verpflichten sich, Maßnahmen zur
    • betrieblichen und sozialen Integration,
    • Sprachförderung sowie
    • fachlichen Einarbeitung
    vorzuhalten oder aktiv zu unterstützen.
  2. Die Agentur weist ausdrücklich auf die Bedeutung eines strukturierten betrieblichen Integrationsmanagements hin.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
  4. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber,
    • Stellenprofile, Arbeitsvertragsmuster und sonstige erforderliche Unterlagen bereitzustellen,
    • Entscheidungen über Zu- oder Absagen innerhalb von 14 Werktagen nach dem jeweiligen Vorstellungsgespräch mitzuteilen,
    • sämtliche für Visa-, Anerkennungs- oder Beschäftigungsverfahren erforderlichen Dokumente unverzüglich bereitzustellen.
  5. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich sämtliche vereinbarten Leistungs- und Projektfristen entsprechend.
  6. Aus Verzögerungen, die auf unterlassene oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, können gegen den Auftragnehmer keine Schadensersatz-, Minderungs-, Rücktritts- oder Kündigungsrechte hergeleitet werden.

§ 8b Kandidatenablehnung

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, vorgestellte Kandidaten abzulehnen.
  2. Ablehnungen sollen sachlich begründet werden.
  3. Eine wiederholte Ablehnung fachlich geeigneter Kandidaten oder eine unangemessene Verzögerung von Auswahlentscheidungen gilt als Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Mindererfüllungen vereinbarter Rekrutierungsziele, soweit diese auf Ablehnungen oder Verzögerungen seitens des Auftraggebers zurückzuführen sind.

§ 8c Projektlaufzeit

  1. Sofern im Einzelvertrag Projektzeiträume vereinbart werden, stellen diese grundsätzlich Planungs- und Zielgrößen dar.
  2. Die tatsächliche Projektdauer kann sich insbesondere aufgrund von
    • Visaverfahren,
    • Anerkennungsverfahren,
    • Sprachqualifizierungen,
    • behördlichen Entscheidungen,
    • Wohnraumbeschaffung,
    • Reiseorganisation oder
    • sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers
    verlängern.
  3. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit begründet kein Kündigungs-, Rücktritts-, Minderungs- oder Schadensersatzrecht des Auftraggebers.

§ 8d Wohnraumbeschaffung

  1. Soweit der Auftragnehmer die Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung übernimmt, handelt es sich um eine Unterstützungs- und Koordinationsleistung.
  2. Der Auftragnehmer schuldet nicht die erfolgreiche Bereitstellung einer bestimmten Wohnung, Wohnungsgröße, Lage oder eines bestimmten Einzugstermins.
  3. Verzögerungen aufgrund fehlender Wohnungsangebote, behördlicher Anforderungen oder sonstiger Umstände auf dem Wohnungsmarkt begründen keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers.

§ 8e Höhere Gewalt und behördliche Verfahren

  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen verursacht werden.
  2. Hierzu zählen insbesondere:
    • Änderungen des Aufenthaltsrechts,
    • Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsrechts,
    • Visaverzögerungen,
    • Botschaftsschließungen,
    • Streiks,
    • Pandemien,
    • Krieg,
    • Naturkatastrophen,
    • behördliche Bearbeitungsrückstände.
  3. Während des Bestehens solcher Umstände ruhen die Leistungspflichten des Auftragnehmers.

§ 8f Haftungsbeschränkung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 8g Umgehungsverbot

Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Fachkraft vor, schuldet der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung auch dann, wenn er die Fachkraft unter Umgehung des Auftragnehmers einstellt oder beschäftigt, insbesondere durch unmittelbare Ansprache, über einen Dritten oder außerhalb dieses Vertrags. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber eine vorgestellte Fachkraft innerhalb von zwölf Monaten nach der Vorstellung einstellt oder nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses erneut einstellt. Der Auftraggeber zeigt dem Auftragnehmer jede Einstellung einer vorgestellten Fachkraft unverzüglich an.

§ 9 Anerkennungsverfahren

  1. Fachpersonen werden über ihre gesetzlich garantierte Wahlfreiheit nach den für ihren Beruf einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften informiert.
  2. Die Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme obliegt allein der Fachkraft.

§ 10 Beschwerdeverfahren

  1. Die Agentur unterhält ein internes, transparentes und niedrigschwelliges Beschwerdeverfahren.
  2. Beschwerden können vertraulich eingereicht werden.
  3. Die Bearbeitung erfolgt innerhalb von maximal drei Wochen.
  4. Die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes finden Anwendung.

§ 11 Sprache, Zugang und Zustimmung

  1. Diese AGB werden allen Vertragsparteien rechtzeitig vor Abschluss eines Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt.
  2. Fachpersonen erhalten die AGB in einer Sprache, die sie verstehen, sodass eine Kenntnisnahme sichergestellt ist.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang widerspricht. Auf diese Frist und die Folge wird in der Mitteilung besonders hingewiesen.
  2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
  3. Es gilt deutsches Recht.